Sitzung: 16.08.2023 GSB/009/2023
Der Bauherr möchte
eine Halle mit Büro im EG und Wohnung im OG errichten.
Die Halle bietet
Stellplätze für zwei LKW (ein Stellplatz Reparatur und ein Stellplatz
Waschhalle). Zur geplanten Nutzung des Betriebsgebäudes gibt der Bauherr
folgendes an:
Das Bauvorhaben ist ausschließlich nur für Eigenbedarf vorgesehen, wie
Büro, Lager für z.B. Reifen, kleine Teile…
Reparatur- Halle:
Es werden ausschließlich nur kleine Reparaturen und nur an
unseren Fahrzeugen durchgeführt, da unsere LKWs alle mit Wartungsverträgen bei
MAN in NES laufen
Kleine Reparaturen sind:
Reifenwechseln
Lichter wechseln/Reparatur
Kleine Planenreparaturen
Waschhalle:
Nur für unsere LKWs
Max. 1x in Woche je nach Wetter
Wir möchten dazu anmerken, dass die Waschhalle und die Reparatur -Grube
mit Ölabscheider ausgerüstet wird.
Beschäftigte:
2x Vollzeit
3x Teilzeitkräfte ( 2x Büro, 1x Aushilfsfahrer)
Betriebszeiten/ Betriebsabläufe/
Fahrzeugverkehr
Am Montag fahren die Fahrzeuge weg und kommt zu 90 % freitags wieder
zurück
Zwischen der Woche kommen die Fahrzeuge selten auf dem
Betriebsgelände
Betriebszeiten variiert sich je nach Auftragslage
Das Grundstück Fl.
Nr. 2955/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Klosterpfad“. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich ist als Mischgebiet mit
Nutzungsbeschränkung ausgewiesen. Tankstellen sind ausgeschlossen. Das
Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben die das
Wohnen nicht wesentlich stören.
Im Jahr 2020 wurde
ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei LKW-Stellplätzen und einer
Lagerhalle mit Werkstatt gestellt. Der Gemeinderat erteilte hier sein
Einvernehmen für die geplante Nutzung. Der Antrag auf Vorbescheid liegt dem
Landratsamt Rhön-Grabfeld noch vor und wurde bisher nicht abschließend
beschieden.
Der nun
vorliegende Bauantrag sieht keine Außenstellplätze für LKW mehr vor, weiterhin
befindet sich nun ebenso eine Wohnnutzung in der Halle.
Gemäß Baubeschreibung sollen die Außenwände mit Sandwichpanelen (10cm
stark) verkleidet werden, die Dacheindeckung ist ebenso mit Sandwichelementen
vorgesehen. Der Bebauungsplan fordert jedoch für den Bereich des Mischgebiets die
Dacheindeckung mit Dachziegeln oder Dachsteinen in den Farben Naturrot bis
Rotbraun sowie die Ausführung der Außenwandbekleidung als Putz- oder Holzfassade.
Bei Aufstellung des Bebauungsplanes wurden die Teilbereiche Gewerbe- und
Mischgebiet unter anderem aus städtebaulicher und immissionstechnischer Sicht
abgestuft.
Im Gewerbegebiet sind für die Außenwände Metallverkleidungen möglich, im
Mischgebiet sind Putz- oder Holzfassaden vorgesehen. Dies geschah um die
Abstufung hin zum Wohngebiet auch städtebaulich abzubilden. Die nun vorgesehene
Außenwandbekleidung im Mischgebiet mit Sandwichplatten widerspricht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes – so würde neben dem Nachbargebäude in dem reine
Wohnnutzung zugelassen wurde eine Gewerbehalle entstehen, die nach
Bebauungsplan im Gewerbegebiet angesiedelt werden sollte. Die bestehenden
Gewerbe- und Lagerhallen in der Nachbarschaft sind alle im Gewerbegebiet.
Immissionstechnisch erfolgte ebenso eine Abstufung. Im Gewerbegebiet
sind vorwiegend Gewerbebetriebe zugelassen, die nicht erheblich belästigen.
Mischgebiete hingegen dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der vorgelegten
Betriebsbeschreibung ist eine Zulassung aus immissionstechnischer Sicht unter
Umständen vertretbar. Die Rücksprache mit dem Landratsamt hat ergeben, dass
ggf. weitere immissionstechnische Nachweise erforderlich werden.
Die Gewerbehalle soll mit einer Dachneigung von 5° errichtet werden. Für
gewerbliche Gebäude ist im Mischgebiet eine Dachneigung von 8° bis 18°
vorgesehen.
Die angrenzenden Nachbarn haben ihre Zustimmung zum Bauvorhaben auf den
Planunterlagen erteilt.
Die rückwärtige Baugrenze zu Fl. Nr. 2954/2 ist mit einem Abstand von 12
m zur Grundstücksgrenze, die seitliche Baugrenze zu Fl. Nr. 2954/1 mit 7 m zur
Grundstücksgrenze festgesetzt. Nach den eingereichten Planunterlagen wird
sowohl die hintere Baugrenze als auch die seitliche Baugrenze nicht
eingehalten.
Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für Handwerks- und
Industriebetriebe ein Stellplatz je 50m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
nachzuweisen. Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu
berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum
tatsächlichen Stellplatzbedarf, so kann die Zahl der Beschäftigten zugrunde
gelegt werden. Bei einer Nutzfläche von 475,80 m² würde sich ein
Stellplatzbedarf von 9,51 Stellplätzen ergeben.
Auf den Planunterlagen ist die Errichtung von 5 PKW-Stellplätzen auf dem
Grundstück vorgesehen. Es können somit für die Wohnnutzung 2 Stellplätze und
für die gewerbliche Nutzung 3 Stellplätze nachgewiesen werden. Dies wird als
ausreichend erachtet, da bei 2 Vollzeitkräften und 3 Teilzeitkräften die
Vorgaben der Stellplätze hinsichtlich der Beschäftigtenzahl eingehalten sind.
Die Erschließung ist gesichert.
Nach Rücksprache mit dem Planer wird eine ergänzte Entwässerungsplanung
noch vorgelegt. Insbesondere sind zwei getrennte Kontrollschächte für Schmutz-
und Regenwasser nachzuweisen.
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die Kanalanschlussleitungen sind auf dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Kanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung sind auf dem Grundstück Kontrollschächte herzustellen. Diese sind unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung der Kontrollschächte an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden.
Aus dem
Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet
werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist
anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der
Grundstücksentwässerung zuzuleiten.
Für die Zulassung des Betriebsgebäudes wie geplant ist die Zustimmung zu
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für
- den Standort des Gebäudes teilweise
außerhalb der Baugrenzen, -
- Außenwandbekleidung,
- die Dachneigung und
- Dacheindeckung erforderlich.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob das Vorhaben in der
geplanten Form, insbesondere in Bezug auf die Außenwandbekleidung und
Dacheindeckung, zugelassen werden soll.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung eines
Betriebsgebäudes mit Wohnung auf Grundstück Fl. Nr. 2955/1, Otto-Feick-Weg 4 in
Schönau a. d. Brend.
Es besteht Einverständnis mit der Erteilung von Befreiungen des Bebauungsplans
„Klosterpfad“ hinsichtlich des Standorts des Gebäudes teilweise außerhalb der
Baugrenzen, der Außenwandbekleidung der Dachneigung sowie der Dacheindeckung.
Das Landratsamt wird gebeten, die Vorgaben zur Entwässerung in den
Bewilligungsbescheid mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
10 |