Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Wohnung auf dem Grundstück Fl. Nr. 2955/1, Otto-Feick-Weg 4 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr möchte eine Halle mit Büro im EG und Wohnung im OG errichten.

 

Die Halle bietet Stellplätze für zwei LKW (ein Stellplatz Reparatur und ein Stellplatz Waschhalle). Zur geplanten Nutzung des Betriebsgebäudes gibt der Bauherr folgendes an:

 

Das Bauvorhaben ist ausschließlich nur für Eigenbedarf vorgesehen, wie Büro, Lager für z.B. Reifen, kleine Teile…

 

Reparatur- Halle:

Es werden ausschließlich nur kleine Reparaturen und nur an unseren Fahrzeugen durchgeführt, da unsere LKWs alle mit Wartungsverträgen bei MAN in NES laufen

Kleine Reparaturen sind: 

Reifenwechseln 

Lichter wechseln/Reparatur 

Kleine Planenreparaturen

 

Waschhalle:

Nur für unsere LKWs 

Max. 1x in Woche je nach Wetter 

 

Wir möchten dazu anmerken, dass die Waschhalle und die Reparatur -Grube mit Ölabscheider ausgerüstet wird.

 

Beschäftigte:

2x Vollzeit

3x Teilzeitkräfte ( 2x Büro, 1x Aushilfsfahrer)

 

Betriebszeiten/ Betriebsabläufe/ Fahrzeugverkehr

Am Montag fahren die Fahrzeuge weg und kommt zu 90 % freitags wieder zurück

Zwischen der Woche kommen die Fahrzeuge selten auf dem Betriebsgelände 

Betriebszeiten variiert sich je nach Auftragslage

 

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2955/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Klosterpfad“. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich ist als Mischgebiet mit Nutzungsbeschränkung ausgewiesen. Tankstellen sind ausgeschlossen. Das Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben die das Wohnen nicht wesentlich stören.

 

Im Jahr 2020 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei LKW-Stellplätzen und einer Lagerhalle mit Werkstatt gestellt. Der Gemeinderat erteilte hier sein Einvernehmen für die geplante Nutzung. Der Antrag auf Vorbescheid liegt dem Landratsamt Rhön-Grabfeld noch vor und wurde bisher nicht abschließend beschieden.

 

Der nun vorliegende Bauantrag sieht keine Außenstellplätze für LKW mehr vor, weiterhin befindet sich nun ebenso eine Wohnnutzung in der Halle.

 

 

 

Gemäß Baubeschreibung sollen die Außenwände mit Sandwichpanelen (10cm stark) verkleidet werden, die Dacheindeckung ist ebenso mit Sandwichelementen vorgesehen. Der Bebauungsplan fordert jedoch für den Bereich des Mischgebiets die Dacheindeckung mit Dachziegeln oder Dachsteinen in den Farben Naturrot bis Rotbraun sowie die Ausführung der Außenwandbekleidung als Putz- oder Holzfassade.

 

Bei Aufstellung des Bebauungsplanes wurden die Teilbereiche Gewerbe- und Mischgebiet unter anderem aus städtebaulicher und immissionstechnischer Sicht abgestuft.

Im Gewerbegebiet sind für die Außenwände Metallverkleidungen möglich, im Mischgebiet sind Putz- oder Holzfassaden vorgesehen. Dies geschah um die Abstufung hin zum Wohngebiet auch städtebaulich abzubilden. Die nun vorgesehene Außenwandbekleidung im Mischgebiet mit Sandwichplatten widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes – so würde neben dem Nachbargebäude in dem reine Wohnnutzung zugelassen wurde eine Gewerbehalle entstehen, die nach Bebauungsplan im Gewerbegebiet angesiedelt werden sollte. Die bestehenden Gewerbe- und Lagerhallen in der Nachbarschaft sind alle im Gewerbegebiet.

 

 

Immissionstechnisch erfolgte ebenso eine Abstufung. Im Gewerbegebiet sind vorwiegend Gewerbebetriebe zugelassen, die nicht erheblich belästigen. Mischgebiete hingegen dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der vorgelegten Betriebsbeschreibung ist eine Zulassung aus immissionstechnischer Sicht unter Umständen vertretbar. Die Rücksprache mit dem Landratsamt hat ergeben, dass ggf. weitere immissionstechnische Nachweise erforderlich werden.

 

Die Gewerbehalle soll mit einer Dachneigung von 5° errichtet werden. Für gewerbliche Gebäude ist im Mischgebiet eine Dachneigung von 8° bis 18° vorgesehen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben ihre Zustimmung zum Bauvorhaben auf den Planunterlagen erteilt.

 

Die rückwärtige Baugrenze zu Fl. Nr. 2954/2 ist mit einem Abstand von 12 m zur Grundstücksgrenze, die seitliche Baugrenze zu Fl. Nr. 2954/1 mit 7 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt. Nach den eingereichten Planunterlagen wird sowohl die hintere Baugrenze als auch die seitliche Baugrenze nicht eingehalten.

 

Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für Handwerks- und Industriebetriebe ein Stellplatz je 50m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte nachzuweisen. Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so kann die Zahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden. Bei einer Nutzfläche von 475,80 m² würde sich ein Stellplatzbedarf von 9,51 Stellplätzen ergeben.

 

Auf den Planunterlagen ist die Errichtung von 5 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück vorgesehen. Es können somit für die Wohnnutzung 2 Stellplätze und für die gewerbliche Nutzung 3 Stellplätze nachgewiesen werden. Dies wird als ausreichend erachtet, da bei 2 Vollzeitkräften und 3 Teilzeitkräften die Vorgaben der Stellplätze hinsichtlich der Beschäftigtenzahl eingehalten sind.

 

Die Erschließung ist gesichert.

Nach Rücksprache mit dem Planer wird eine ergänzte Entwässerungsplanung noch vorgelegt. Insbesondere sind zwei getrennte Kontrollschächte für Schmutz- und Regenwasser nachzuweisen.

 

Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die Kanalanschlussleitungen sind auf dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Kanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung sind auf dem Grundstück Kontrollschächte herzustellen. Diese sind unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung der Kontrollschächte an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden.

Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten.

 

Für die Zulassung des Betriebsgebäudes wie geplant ist die Zustimmung zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für

  • den Standort des Gebäudes teilweise außerhalb der Baugrenzen, -
  • Außenwandbekleidung,
  • die Dachneigung und
  • Dacheindeckung erforderlich.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob das Vorhaben in der geplanten Form, insbesondere in Bezug auf die Außenwandbekleidung und Dacheindeckung, zugelassen werden soll.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Wohnung auf Grundstück Fl. Nr. 2955/1, Otto-Feick-Weg 4 in Schönau a. d. Brend.

 

Es besteht Einverständnis mit der Erteilung von Befreiungen des Bebauungsplans „Klosterpfad“ hinsichtlich des Standorts des Gebäudes teilweise außerhalb der Baugrenzen, der Außenwandbekleidung der Dachneigung sowie der Dacheindeckung.

 

Das Landratsamt wird gebeten, die Vorgaben zur Entwässerung in den Bewilligungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

10