Sitzung: 29.06.2023 GSB/015/2023
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Nutzungsänderung des Alten
Kindergartens in ein Wohnhaus mit Ferienwohnung und Fremdenzimmer auf
Grundstück Fl. Nr. 3534/2, Am Kirchberg 1 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Die Bauherren beabsichtigen das Bestandsgebäude umfassend zu sanieren.
Bei der Neugestaltung des Gebäudes von außen, sollen die vorhandenen
historischen Bauteile des alten Hauses erhalten und aufgearbeitet werden. Der
Gebäudeteil „Anbau“ soll mit einer Außendämmung versehen werden und eine
natürlich bewitterte Lärchenholzschalung erhalten.
Weiterhin ist der Austausch der Fenster geplant. Es sollen Holzfenster,
passend zu den Sandsteingewänden, in einem warmen Grau eingebaut werden. Die
Fenster im „Anbau“ sollen einen dunkleren Farbton erhalten, der einen Kontrast
zur grauen Holzverschalung darstellt (Anthrazit).
Das Grundstück befindet sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet
„Innenbereich Schönau“. Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das
geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß §
144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Baugesetzbuch.
Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich
machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK), die Gestaltungssatzung und die Stellungnahme des
Sanierungsberaters.
Eine Sanierungsberatung durch Herrn Halboth fand am 15.06. und
08.07.2022 statt. Die geplanten Umbaumaßnahmen sind im beigefügten
Erläuterungsbericht umfassend dargestellt und entsprechen den Vorgaben der
Gestaltungssatzung.
Weiterhin befindet sich das Grundstück im unbeplanten Innenbereich.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung soll dem Alten Kindergarten
Wohnnutzung zugeführt werden. Die Art der baulichen Nutzung der näheren
Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet. Ferienwohnungen und
Fremdenzimmer als Betriebe des Beherbergungsgewerbes können im Allgemeinen
Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, werden durch die geplanten
Umbau- und Sanierungsmaßnahmen nicht verändert.
Das Grundstück ist erschlossen. Die Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine
Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver-
und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.
Die geforderten 3 Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Da
sich das Grundstück im Altortbereich von Schönau a. d. Brend befindet, ist
gemäß Stellplatzsatzung je Wohneinheit bzw. je Ferienwohnung 1 Stellplatz
nachzuweisen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zur
Nutzungsänderung und Umbau des Alten Kindergarten in ein Wohnhaus mit Ferienwohnung
und Fremdenzimmer auf Grundstück Fl. Nr. 3534/2, Am Kirchberg 1, Schönau
a.d.Brend entsprechend den vorgelegten Unterlagen.
Die Zustimmung zur Zulassung einer Ferienwohnung mit Fremdenzimmer im
Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wird erteilt.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt. Die Vorgaben der
Gestaltungssatzung der Gemeinde Schönau a. d. Brend sind einzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
8 |