Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Nutzungsänderung des Alten Kindergartens in ein Wohnhaus mit Ferienwohnung und Fremdenzimmer auf Grundstück Fl. Nr. 3534/2, Am Kirchberg 1 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Die Bauherren beabsichtigen das Bestandsgebäude umfassend zu sanieren. Bei der Neugestaltung des Gebäudes von außen, sollen die vorhandenen historischen Bauteile des alten Hauses erhalten und aufgearbeitet werden. Der Gebäudeteil „Anbau“ soll mit einer Außendämmung versehen werden und eine natürlich bewitterte Lärchenholzschalung erhalten.

Weiterhin ist der Austausch der Fenster geplant. Es sollen Holzfenster, passend zu den Sandsteingewänden, in einem warmen Grau eingebaut werden. Die Fenster im „Anbau“ sollen einen dunkleren Farbton erhalten, der einen Kontrast zur grauen Holzverschalung darstellt (Anthrazit).

 

Das Grundstück befindet sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Baugesetzbuch.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK), die Gestaltungssatzung und die Stellungnahme des Sanierungsberaters.

 

Eine Sanierungsberatung durch Herrn Halboth fand am 15.06. und 08.07.2022 statt. Die geplanten Umbaumaßnahmen sind im beigefügten Erläuterungsbericht umfassend dargestellt und entsprechen den Vorgaben der Gestaltungssatzung.

 

Weiterhin befindet sich das Grundstück im unbeplanten Innenbereich. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung soll dem Alten Kindergarten Wohnnutzung zugeführt werden. Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet. Ferienwohnungen und Fremdenzimmer als Betriebe des Beherbergungsgewerbes können im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, werden durch die geplanten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen nicht verändert.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.

 

Die geforderten 3 Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Da sich das Grundstück im Altortbereich von Schönau a. d. Brend befindet, ist gemäß Stellplatzsatzung je Wohneinheit bzw. je Ferienwohnung 1 Stellplatz nachzuweisen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zur Nutzungsänderung und Umbau des Alten Kindergarten in ein Wohnhaus mit Ferienwohnung und Fremdenzimmer auf Grundstück Fl. Nr. 3534/2, Am Kirchberg 1, Schönau a.d.Brend entsprechend den vorgelegten Unterlagen.

 

Die Zustimmung zur Zulassung einer Ferienwohnung mit Fremdenzimmer im Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wird erteilt.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt. Die Vorgaben der Gestaltungssatzung der Gemeinde Schönau a. d. Brend sind einzuhalten.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

8