A)    SACHVERHALT

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schönau a. d. Brend hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 22.03.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom 13.12.2022 bis 17.01.2023, durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen.

Die Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen erfolgte am 05.12.2022 durch ortsübliche Bekanntmachung.

Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbarkommunen, frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 17.01.2023 abzugeben. Auf Antrag wurde dem Landratsamt Rhön-Grabfeld, Sachgebiet Baurecht, eine Fristverlängerung bis zum 26.01.2023 gewährt.

 

1.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Baurecht

2.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisplanung

3.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz

4.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Untere Naturschutzverwaltung

5.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Abfall- und Bodenschutzrecht

6.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Wasserrechtsverwaltung

7.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat

8.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt

9.      Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen

10.   Regierung von Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg

11.   Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

12.   Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Bad Neustadt a.d. Saale

13.   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

14.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale

15.   Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

16.   Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth

17.   Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg

18.   Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt

19.   Bayerische Rhöngas, Bad Neustadt a. d. Saale

20.   PLEdoc GmbH, Essen

21.   Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg

22.   Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

23.   Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern

24.   Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale, SG Straßen- und Verkehrswesen

25.   Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale, SG Beitragsrecht

26.   Stadt Bad Neustadt a. d. Saale

27.   Stadt Bischofsheim a. d. Rhön

28.   Gemeinde Bastheim

29.   Markt Oberelsbach

30.   Gemeinde Hohenroth

__________________________________________________________________________

 

Während der öffentlichen Auslegung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, wurden von den Bürgern keine Einwendungen bzw. Anregungen zur Änderung des Bebauungsplanes vorgetragen.

__________________________________________________________________________

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, bzw. Nachbarkommunen haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben:

 

1.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisplanung

2.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Wasserrechtsverwaltung

3.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Abfall- und Bodenschutzrecht

4.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt

5.      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Bad Neustadt a.d. Saale

6.      Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

7.      Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale, SG Beitragsrecht

8.      Gemeinde Hohenroth

9.      Stadt Bischofsheim a. d. Rhön

10.   Markt Oberelsbach

11.   Gemeinde Bastheim

__________________________________________________________________________

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der Änderung des Bebauungsplanes geäußert:

 

1.            Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen

2.            Regierung von Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg

3.            Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg

4.            Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

5.            Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz

6.            Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

7.            Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern

8.            Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

9.            PLEdoc GmbH, Essen

10.          Bayerische Rhöngas, Bad Neustadt a. d. Saale

11.          Stadt Bad Neustadt a. d. Saale

12.          Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale, SG Straßen- und Verkehrswesen

__________________________________________________________________________

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Bedenken und Hinweise zur Änderung des Bebauungsplanes vorgetragen:

 

1.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Baurecht

2.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Untere Naturschutzbehörde

3.      Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat

4.      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale

5.      Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth

6.      Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt

7.      Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg

 

__________________________________________________________________________

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat sachgerecht zu beurteilen sind und bei der Würdigung eine objektive Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.

 

 

B)    BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE NACH § 4 ABS. 1 BAUGB

 

 

 

1.    Stellungnahme landratsamt Rhön-grabfeld, Baurecht vom 26.01.2023

 

Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

 



 

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

Zu § 1 Buchstabe a (Allgemeine Festsetzung)

Die Ausführungen des LRA sind korrekt. Diese Festsetzung kann komplett entfallen, da die Bauverpflichtung über die Grundstückskaufverträge notariell abgesichert werden.

 

 

Zu § 1 Buchstabe b (Traufhöhe)

Der Hinweis kann nachvollzogen werden. Für die beiden Grundstücke wird je ein Bezugspunkt auf der Straße für die zulässige Traufhöhe festgelegt und in die Festsetzungen aufgenommen.

 

Traufhöhe max. 10,00 m bezogen auf die Höhe der Fahrbahnmitte (345,38 m ü. NN (West) bzw. 346,84 m ü. NN (Ost)) der Erschließungsstraße in der Gebäudemitte der Straßenseite

 

 

Zu § 2 Nr. 7 (Anzahl der Garagen und Stellplätze)

Die Ausführung des LRA sind korrekt. Deshalb wird aufgrund der schwierigen Topographie der § 2 Nr. 7 wie folgt gefasst:

 

§ 2 Nr. 7 Stellplätze

Je Wohneinheit sind 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Ab 0,5 ist aufzurunden.

 

 

Zu § 3 Nr. 1 (Einfriedungen zur Straße)

Hier sollen alle Einfriedungen zur Straßenseite begrenzt werden.

Ergänzung des Satzes unter § 3 Pkt. 1: Zulässig sind lebende Zäune, Holzzäune, massive Mauern aus Naturstein, schmiedeeiserne Gitter und Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,50 m, wenn sie hinterpflanzt werden.

 

Zu § 3 Nr. 3 (Terrassen)

Der Hinweis des LRA kann nachvollzogen werden. Die Regelungen werden deshalb wie folgt angepasst

 

„Abgrabungen sind bis zu 4,0 m, Auffüllungen bis zu 1,5 m zulässig.“

Die Regelungen zu den Terrassen und Übergängen werden gestrichen, die Angabe zu den künstlichen Böschungen und zum natürlichen Hangverlauf wird beibehalten, weil davon auch die Nachbarn betroffen wären.

 

Im Übrigen wird in § 3 Nr. 6 der letzte Satz …Bei Zuwiderhandlungen ... gestrichen. Diese Festsetzung ist verwaltungsrechtlich nur äußerst schwer durchsetzbar.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10              Mitgliederzahl: 13

Nein-Stimmen: 0             Anwesend: 10

 

 

 

 

2.    Stellungnahme landratsamt Rhön-grabfeld, UMWELTAMT / UNTERE NATURSCHUTZBEHÖRDE vom 11.01.2023

 

Die Untere Naturschutzbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

 




Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

Zu Absatz 1

Die Formulierung unter § 8 wird von Waldneuanlage in Anpflanzung geändert.

 

Der geplante Waldumbau wird als deutliche Verbesserung angesehen, der Einwand deshalb zurückgewiesen. Die Gemeinde hatte ursprünglich vor, eine Waldkultur unter Verwendung weiterer, teils nicht gebietsheimischer Arten aus Gründen der Klimaresistenz zu begründen und dafür Fördermittel zu beantragen.

Die vorgesehene Anpflanzung verwendet jetzt ausschließlich gebietsheimische Arten.

 

In einer weiteren Abstimmung zwischen Herrn Heinrich und der Unteren Naturschutzbehörde wird abschließend besprochen, dass es sich nicht nur um einen ohnehin erforderlichen Waldumbau im Sinne einer sachgemäßen und vorbildlichen Waldbewirtschaftung handelt.

 

Zu Absatz 2

Die Formulierung unter § 9 Vollzugspflicht wird wie folgt geändert:

Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Bezugsfertigkeit der Gebäude herzustellen und auf Dauer fachgerecht zu pflegen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10              Mitgliederzahl: 13

Nein-Stimmen: 0             Anwesend: 10

 

 

 

 

3.    Stellungnahme landratsamt Rhön-grabfeld, KREISBRANDRAT vom 14.12.2022

 

Der Kreisbrandrat hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

 



 

 

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

Der Gemeinderat nimmt die (standardisierte) Stellungnahme zu den Belangen des abwehrenden Brandschutzes zur Kenntnis.

 

Die Erschließung der zusätzlichen Bauplätze erfolgt über den bestehenden Tannenweg. Die geforderten Vorgaben werden durch diese Straße eingehalten. Die Zufahrt für Löschfahrzeuge ist somit sichergestellt.

 

Die Erweiterungsflächen werden über die bereits vorhandenen Wasserversorgungsanlagen, mit Löschwasser versorgt. Eine flächenmäßige Ausweitung des Baugebietes erfolgt nicht. Es werden lediglich vorhandene Flächen „umgewidmet“ und somit einer Bebauung zugänglich gemacht. Die Löschwasserversorgung ist somit sichergestellt.

 

Bei den erforderlichen Abständen zwischen Bauten und Starkstromleitungen werden die einschlägigen Regelwerke beachtet.

 

Die zulässige maximale Gebäudehöhe liegt aufgrund der festgesetzten Firsthöhe bei 9,50 Meter. Der Geschossfußboden für Aufenthaltsräume kann somit nicht höher als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.

 

Die Brandschutzanforderungen, inklusive der spezifischen Anforderungen für Flucht- und Rettungswege, werden in der BayBO geregelt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zusätzliche Bebauungsplanfestsetzungen werden hierzu nicht für notwendig erachtet.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10              Mitgliederzahl: 13

Nein-Stimmen: 0             Anwesend: 10

 

 

 

 

4.    Stellungnahme AMT FÜR ERNÄHRUNG; LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN vom 10.01.2023

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert. Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben





Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

 

Zu Bereich Landwirtschaft:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das AELF in Bezug auf die Landwirtschaft keine Einwände vorträgt.

 

 

Zu Bereich Forsten:

Die Hinweise zu möglichen Gefährdungen des angrenzenden Waldbestandes durch Sonnenbrand oder Sturmwurf sowie eine mögliche Ertragsminderung durch Aushagerung werden zur Kenntnis genommen.

 

Bzgl. der Verkehrssicherungspflicht auf den Fl.Nrn. 4452/1 und 4453/1 sowie 4454 wird die Gemeinde im Zuge des Grundstücksverkaufs eine Regelung zum Haftungsausschluss mit den neuen Grundstückseigentümern vereinbaren.

 

Bewirtschaftungserschwernisse:
Ein Holzabtransport war ja bislang aufgrund des vorhandenen, relativ dichten Gehölzbestandes auch nicht über diese beiden Flurstücke möglich.

Die Erschließung der einzelnen Waldparzellen ist über den Weg auf Fl.Nr. 4495 sichergestellt.

 

Die Hinweise auf mögliche Schädigungen des Waldbestandes durch Emissionen aus den Gebäuden am Waldrand (Feststoffheizungen, sonstige Emissionen) werden zur Kenntnis genommen. Eine vergleichbare Situation ergibt sich derzeit schon durch die Nachbarbebauung im westlichen Tannenweg sowie die Bebauung in der Bergstraße, die zusätzlich noch in der Hauptwindrichtung bezogen auf den Waldbestand liegt.

Eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung des Waldbestandes durch die Emissionen von Gebäuden mit neuen Heizungen nach aktuellem technischem Standard ist nicht zu erwarten.

 

Der Hinweis auf die Kontrolle und ggf. erforderliche Zäunung der Forstkultur auf der als Ausgleichsfläche vorgesehenen Maßnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10              Mitgliederzahl: 13

Nein-Stimmen: 0             Anwesend: 10

 

 

 

 

5.    Stellungnahme ABWASSERVERBAND SAALE-LAUER vom 13.12.2022

 

Der Abwasserverband Saale-Lauer hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

 





 

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

Die Hinweise des Abwasserverbandes Saale-Lauer, insbesondere den Hinweis, dass die Entwässerung im Mischsystem gesichert ist, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

 

Die benötigten Kanalanschlüsse der beiden neuen Bauplätze werden im Rahmen der „Erschließungsplanung“ berücksichtigt und in Abstimmung mit dem Abwasserverband hergestellt.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10              Mitgliederzahl: 13

Nein-Stimmen: 0             Anwesend: 10

 

 

 

 

 

6.    Stellungnahme ÜBERLANDWERK RHÖN GMBH vom 03.01.2023

 

Die Überlandwerk Rhön GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

 

 



 

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die als Baugrundstücke vorgesehene Flächen noch nicht mit elektrischen Versorgungsleitungen erschlossen sind.

 

Das Überlandwerk wird im Rahmen der „Erschließungsplanung“ zur Herstellung der elektrischen Versorgungsleitungen wieder beteiligt.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen: 10              Mitgliederzahl: 13

Nein-Stimmen: 0             Anwesend: 10

 

 

 

 

 

 

7.    Stellungnahme Deutsche Telekom TECHNIK GMBH vom 15.01.2023

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

 

 

 





Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ eine Telekommunikationslinie befindet.

Die Leitung durchschneidet die westliche Bauparzelle.

 

Nach Abstimmung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH wird die Telekomleitung auf Kosten der Deutschen Telekom Technik GmbH in den Randbereich des Geltungsbereichs verlegt.

 

Die Gemeinde wird prüfen, ob die Telekomleitung nach der Umverlegung weiterhin im öffentlichen Grund liegen kann. Ist dies nicht möglich, ist durch die Deutsche Telekom Technik GmbH in Abstimmung mit der Gemeinde zu veranlassen, eine beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken einzutragen.

 

Zusätzlich wird hierzu eine entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die umverlegte Telekommunikationsleitung im Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

Sollte die Leitung nicht mehr benötigt werden, soll geprüft werden, ob diese entfernt werden kann.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10

 

 


Beschluss:

 

Der vom Planungsbüro Glanz, aufgrund der vorangegangenen Beschlussfassung überarbeitete Planentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ einschließlich der Begründung, in der Fassung vom 17.05.2023, wird vom Gemeinderat gebilligt.

 

Die Verwaltung wird auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes beauftragt, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen, und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan aufzufordern.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10