Sitzung: 17.05.2023 GSB/006/2023
A) SACHVERHALT
Der Gemeinderat der Gemeinde Schönau a. d. Brend hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 22.03.2022 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte
in der Zeit vom 13.12.2022 bis 17.01.2023, durch öffentliche Auslegung der
Planunterlagen.
Die Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen erfolgte
am 05.12.2022 durch ortsübliche Bekanntmachung.
Mit Schreiben vom 13.12.2022 wurden folgende Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbarkommunen,
frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis
zum 17.01.2023 abzugeben. Auf Antrag wurde dem Landratsamt Rhön-Grabfeld,
Sachgebiet Baurecht, eine Fristverlängerung bis zum 26.01.2023 gewährt.
1.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Baurecht
2. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisplanung
3. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Technischer
Immissionsschutz
4. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Untere
Naturschutzverwaltung
5. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Abfall- und
Bodenschutzrecht
6.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Wasserrechtsverwaltung
7. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat
8. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt
9. Regionaler Planungsverband Main-Rhön,
Landratsamt Bad Kissingen
10. Regierung von Ufr., SG Raumordnung, Landes-
und Regionalplanung, Würzburg
11. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
12. Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung, Außenstelle Bad Neustadt a.d. Saale
13.
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, München
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale
15. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken,
Würzburg
16. Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth
17. Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung
Süd, Bamberg
18.
Überlandwerk
Rhön GmbH, Mellrichstadt
19.
Bayerische
Rhöngas, Bad Neustadt a. d. Saale
20.
PLEdoc
GmbH, Essen
21.
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
22. Regierung von Oberfranken, Bergamt
Nordbayern
23. Regierung von Mittelfranken, Luftamt
Nordbayern
24. Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.
Saale, SG Straßen- und Verkehrswesen
25. Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d.
Saale, SG Beitragsrecht
26. Stadt Bad Neustadt a. d. Saale
27.
Stadt
Bischofsheim a. d. Rhön
28.
Gemeinde
Bastheim
29.
Markt
Oberelsbach
30.
Gemeinde
Hohenroth
__________________________________________________________________________
Während der öffentlichen Auslegung im Rahmen
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, wurden von den
Bürgern keine Einwendungen bzw. Anregungen zur Änderung des Bebauungsplanes
vorgetragen.
__________________________________________________________________________
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, bzw.
Nachbarkommunen haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine
Stellungnahme abgegeben:
1.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Kreisplanung
2.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Wasserrechtsverwaltung
3.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Abfall- und Bodenschutzrecht
4.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Gesundheitsamt
5.
Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Außenstelle Bad Neustadt a.d. Saale
6.
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, München
7.
Verwaltungsgemeinschaft
Bad Neustadt a.d. Saale, SG Beitragsrecht
8.
Gemeinde
Hohenroth
9.
Stadt
Bischofsheim a. d. Rhön
10.
Markt
Oberelsbach
11.
Gemeinde
Bastheim
__________________________________________________________________________
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der Änderung des
Bebauungsplanes geäußert:
1.
Regionaler
Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
2.
Regierung
von Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
3.
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
4.
Wasserwirtschaftsamt
Bad Kissingen
5.
Landratsamt
Rhön-Grabfeld, Technischer Immissionsschutz
6.
Regierung
von Oberfranken, Bergamt Nordbayern
7.
Regierung
von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
8.
Amt für
Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
9.
PLEdoc
GmbH, Essen
10.
Bayerische
Rhöngas, Bad Neustadt a. d. Saale
11.
Stadt Bad
Neustadt a. d. Saale
12.
Verwaltungsgemeinschaft
Bad Neustadt a.d. Saale, SG Straßen- und Verkehrswesen
__________________________________________________________________________
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine
Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Bedenken und Hinweise zur Änderung
des Bebauungsplanes vorgetragen:
1. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Baurecht
2. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Umweltamt / Untere
Naturschutzbehörde
3. Landratsamt Rhön-Grabfeld, Kreisbrandrat
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, Bad Neustadt a.d. Saale
5. Abwasserverband Saale-Lauer, Hohenroth
6. Überlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt
7. Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung
Süd, Bamberg
__________________________________________________________________________
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgetragene Anregungen vom Gemeinderat
sachgerecht zu beurteilen sind und bei der Würdigung eine objektive Abwägung
der privaten und öffentlichen Belange stattfinden muss.
B) BEHANDLUNG
DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE NACH
§ 4 ABS. 1 BAUGB
1. Stellungnahme
landratsamt Rhön-grabfeld, Baurecht vom
26.01.2023
Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat sich mit
o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend
geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Zu § 1
Buchstabe a (Allgemeine Festsetzung)
Die Ausführungen des LRA sind korrekt. Diese Festsetzung kann komplett entfallen, da die Bauverpflichtung über die Grundstückskaufverträge notariell abgesichert werden.
Zu § 1 Buchstabe b (Traufhöhe)
Der Hinweis kann nachvollzogen werden. Für
die beiden Grundstücke wird je ein Bezugspunkt auf der Straße für die zulässige
Traufhöhe festgelegt und in die Festsetzungen aufgenommen.
Traufhöhe max. 10,00 m bezogen auf die Höhe der
Fahrbahnmitte (345,38 m ü. NN (West) bzw. 346,84 m ü. NN (Ost)) der
Erschließungsstraße in der Gebäudemitte der Straßenseite
Zu § 2 Nr. 7 (Anzahl der Garagen und
Stellplätze)
Die Ausführung des LRA sind korrekt. Deshalb
wird aufgrund der schwierigen Topographie der § 2 Nr. 7 wie folgt gefasst:
§ 2 Nr. 7 Stellplätze
Je Wohneinheit sind 1,5 Stellplätze
nachzuweisen. Ab 0,5 ist aufzurunden.
Zu § 3 Nr. 1 (Einfriedungen zur Straße)
Hier sollen alle Einfriedungen zur
Straßenseite begrenzt werden.
Ergänzung des Satzes unter § 3 Pkt. 1: Zulässig sind
lebende Zäune, Holzzäune, massive Mauern aus Naturstein, schmiedeeiserne Gitter
und Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe
von 1,50 m, wenn sie hinterpflanzt werden.
Zu § 3 Nr. 3 (Terrassen)
Der Hinweis des LRA kann nachvollzogen
werden. Die Regelungen werden deshalb wie folgt angepasst
„Abgrabungen
sind bis zu 4,0 m, Auffüllungen bis zu 1,5 m zulässig.“
Die
Regelungen zu den Terrassen und Übergängen werden gestrichen, die Angabe zu den
künstlichen Böschungen und zum natürlichen Hangverlauf wird beibehalten, weil
davon auch die Nachbarn betroffen wären.
Im Übrigen wird in § 3 Nr. 6 der letzte Satz
…Bei Zuwiderhandlungen ... gestrichen.
Diese Festsetzung ist verwaltungsrechtlich nur äußerst schwer durchsetzbar.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Mitgliederzahl: 13
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 10
2. Stellungnahme
landratsamt Rhön-grabfeld, UMWELTAMT / UNTERE NATURSCHUTZBEHÖRDE vom
11.01.2023
Die Untere Naturschutzbehörde hat sich mit
o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend
geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Zu Absatz
1
Die Formulierung unter § 8 wird von Waldneuanlage in Anpflanzung geändert.
Der geplante Waldumbau wird als deutliche Verbesserung angesehen, der Einwand deshalb zurückgewiesen. Die Gemeinde hatte ursprünglich vor, eine Waldkultur unter Verwendung weiterer, teils nicht gebietsheimischer Arten aus Gründen der Klimaresistenz zu begründen und dafür Fördermittel zu beantragen.
Die vorgesehene Anpflanzung verwendet jetzt ausschließlich gebietsheimische Arten.
In
einer weiteren Abstimmung zwischen Herrn Heinrich und der Unteren
Naturschutzbehörde wird abschließend besprochen, dass es sich nicht nur
um einen ohnehin erforderlichen Waldumbau im Sinne einer sachgemäßen und
vorbildlichen Waldbewirtschaftung handelt.
Zu Absatz 2
Die Formulierung unter § 9 Vollzugspflicht wird wie folgt geändert:
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Bezugsfertigkeit der Gebäude herzustellen und auf Dauer fachgerecht zu pflegen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Mitgliederzahl: 13
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 10
3. Stellungnahme
landratsamt Rhön-grabfeld, KREISBRANDRAT vom
14.12.2022
Der Kreisbrandrat hat sich mit o. g.
Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend
geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat nimmt die (standardisierte) Stellungnahme zu den
Belangen des abwehrenden Brandschutzes zur Kenntnis.
Die Erschließung der zusätzlichen Bauplätze erfolgt über den bestehenden
Tannenweg. Die geforderten Vorgaben werden durch diese Straße eingehalten. Die
Zufahrt für Löschfahrzeuge ist somit sichergestellt.
Die Erweiterungsflächen werden über die bereits vorhandenen
Wasserversorgungsanlagen, mit Löschwasser versorgt. Eine flächenmäßige
Ausweitung des Baugebietes erfolgt nicht. Es werden lediglich vorhandene
Flächen „umgewidmet“ und somit einer Bebauung zugänglich gemacht. Die
Löschwasserversorgung ist somit sichergestellt.
Bei den erforderlichen Abständen zwischen Bauten und Starkstromleitungen
werden die einschlägigen Regelwerke beachtet.
Die zulässige maximale Gebäudehöhe liegt aufgrund der festgesetzten
Firsthöhe bei 9,50 Meter. Der Geschossfußboden für Aufenthaltsräume kann somit
nicht höher als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche
liegen.
Die Brandschutzanforderungen, inklusive der spezifischen Anforderungen
für Flucht- und Rettungswege, werden in der BayBO geregelt. Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Zusätzliche Bebauungsplanfestsetzungen werden hierzu
nicht für notwendig erachtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Mitgliederzahl: 13
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 10
4. Stellungnahme
AMT FÜR ERNÄHRUNG; LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN vom
10.01.2023
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau
a. d. Brend geäußert. Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Zu
Bereich Landwirtschaft:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das AELF in Bezug auf die Landwirtschaft keine Einwände vorträgt.
Zu
Bereich Forsten:
Die Hinweise zu möglichen Gefährdungen des angrenzenden Waldbestandes durch Sonnenbrand oder Sturmwurf sowie eine mögliche Ertragsminderung durch Aushagerung werden zur Kenntnis genommen.
Bzgl. der Verkehrssicherungspflicht auf den Fl.Nrn. 4452/1 und 4453/1 sowie 4454 wird die Gemeinde im Zuge des Grundstücksverkaufs eine Regelung zum Haftungsausschluss mit den neuen Grundstückseigentümern vereinbaren.
Bewirtschaftungserschwernisse:
Ein Holzabtransport war ja bislang aufgrund des vorhandenen, relativ dichten
Gehölzbestandes auch nicht über diese beiden Flurstücke möglich.
Die Erschließung der einzelnen Waldparzellen ist über den Weg auf Fl.Nr. 4495 sichergestellt.
Die Hinweise auf mögliche Schädigungen des Waldbestandes durch Emissionen aus den Gebäuden am Waldrand (Feststoffheizungen, sonstige Emissionen) werden zur Kenntnis genommen. Eine vergleichbare Situation ergibt sich derzeit schon durch die Nachbarbebauung im westlichen Tannenweg sowie die Bebauung in der Bergstraße, die zusätzlich noch in der Hauptwindrichtung bezogen auf den Waldbestand liegt.
Eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung des Waldbestandes durch die Emissionen von Gebäuden mit neuen Heizungen nach aktuellem technischem Standard ist nicht zu erwarten.
Der Hinweis auf die Kontrolle und ggf. erforderliche Zäunung der Forstkultur auf der als Ausgleichsfläche vorgesehenen Maßnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Mitgliederzahl: 13
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 10
5. Stellungnahme
ABWASSERVERBAND SAALE-LAUER vom 13.12.2022
Der Abwasserverband Saale-Lauer hat sich mit
o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend
geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Hinweise des Abwasserverbandes Saale-Lauer, insbesondere den Hinweis, dass die Entwässerung im Mischsystem gesichert ist, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
Die benötigten Kanalanschlüsse der beiden neuen Bauplätze werden im Rahmen der „Erschließungsplanung“ berücksichtigt und in Abstimmung mit dem Abwasserverband hergestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Mitgliederzahl: 13
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 10
6. Stellungnahme
ÜBERLANDWERK RHÖN GMBH vom 03.01.2023
Die Überlandwerk Rhön GmbH hat sich mit o.
g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d. Brend
geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die als Baugrundstücke vorgesehene Flächen noch nicht mit elektrischen Versorgungsleitungen erschlossen sind.
Das Überlandwerk wird im Rahmen der „Erschließungsplanung“ zur Herstellung der elektrischen Versorgungsleitungen wieder beteiligt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10 Mitgliederzahl: 13
Nein-Stimmen: 0 Anwesend: 10
7. Stellungnahme
Deutsche Telekom TECHNIK GMBH vom 15.01.2023
Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat sich
mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Schönau a. d.
Brend geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt
gegeben.
Der Gemeinderat
erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ eine Telekommunikationslinie befindet.
Die Leitung durchschneidet die westliche Bauparzelle.
Nach Abstimmung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH wird die Telekomleitung auf Kosten der Deutschen Telekom Technik GmbH in den Randbereich des Geltungsbereichs verlegt.
Die Gemeinde wird prüfen, ob die Telekomleitung nach der Umverlegung weiterhin im öffentlichen Grund liegen kann. Ist dies nicht möglich, ist durch die Deutsche Telekom Technik GmbH in Abstimmung mit der Gemeinde zu veranlassen, eine beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken einzutragen.
Zusätzlich wird hierzu eine entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die umverlegte Telekommunikationsleitung im Bebauungsplan mit aufgenommen.
Sollte die Leitung nicht mehr benötigt werden, soll geprüft werden, ob diese entfernt werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |
Beschluss:
Der vom Planungsbüro Glanz, aufgrund der
vorangegangenen Beschlussfassung überarbeitete Planentwurf zur 4. Änderung des
Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ einschließlich der Begründung, in der
Fassung vom 17.05.2023, wird vom Gemeinderat
gebilligt.
Die Verwaltung wird auf der Grundlage des
gebilligten Entwurfes beauftragt, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen
durchzuführen, und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zur Abgabe einer Stellungnahme zum
Bebauungsplan aufzufordern.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |