Sitzung: 18.04.2023 GSB/005/2023
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung zweier
Schleppdachgauben auf dem bestehenden Gebäude ohne Änderung des Hauptdaches in
Höhe und Form auf Grundstück, Fl. Nr. 55, Rhönstraße 31, Schönau a. d.
Brend vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem bestehenden Wohngebäude zur Schaffung
von weiterem Wohnraum zwei Schleppdachgauben mit jeweils einer Länge von 8 m zu
errichten.
Das Grundstück befindet sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet
„Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf
das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau
gemäß § 144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.
Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese
unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK), die Gestaltungssatzung und die Stellungnahme des
Sanierungsberaters.
Eine Sanierungsberatung durch Herrn Halboth fand am 09.05.2022 statt. Gemäß
Protokoll empfiehlt der Sanierungsberater die Dachgaubenelemente in der Fensterfläche mit stehenden Formaten zu
planen. Die Bestandsfenster sind von der aktuellen Fenstergröße her betrachtet
nur bedingt geeignet, diese als zweiflüglige Fenster entsprechend
Gestaltungssatzung auszuführen. Aufgrund der bestehenden siebziger Jahre
Formate (nahezu quadratisch) bestehen seitens des Sanierungsberaters kein
gestalterischer Anspruch auf konstruktive Sprossenelemente.
Die Gestaltungssatzung sieht für Gauben in § 6 Abs. 3 folgende Regelungen
vor:
Die Gesamtlänge der Dachaufbauten auf einer Gebäudeseite darf 2/3 der
Firstlänge des Hauptdaches nicht überschreiten. Die Gauben sind mit einer
Breite von 8 m bei einer Gesamtlänge des Hauses von 12 m vorgesehen. Die
2/3-Regelung wurde somit komplett ausgeschöpft.
Gemäß § 6 Abs. 4 Gestaltungssatzung sind Gauben in einem stehenden
Format auszuführen. Eine Abweichung hiervon ist nur ausnahmsweise nach Prüfung
des Einzelfalls zulässig.
Die beiden Gauben sind jedoch im liegenden Format vorgesehen. Um das
Vorhaben zu verwirklichen ist die Erteilung einer Befreiung von dieser
Vorschrift der Gestaltungssatzung erforderlich.
Der Planer gibt an, dass einzelne stehende Gauben nicht zur beabsichtigten
Wohnraumeinteilung passen und auch die Kosten bei einzelnen Gauben etwa 60%
höher liegen. Das Gaubenband soll sich gem. Planer optisch gut an das gegebene
Hausdach anpassen.
Die Dachgauben sind mit Stehfalzblech in braun sowie roter Ziegeleindeckung
geplant.
Das Grundstück ist erschlossen. Die Um- und Anbaumaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen
an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und
Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.
Die Errichtung von Dachgauben zur Errichtung von Wohnzwecken kann gem.
Art. 58 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich auch im
Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgen. Nach Rücksprache mit dem
Landratsamt wird jedoch die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens
empfohlen, da eine Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften
notwendig sein wird.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Das Bauvorhaben bedarf zudem einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
nach Art. 6 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes, da sich das Grundstück im
Bereich „Ensemble Rhönstraße“ befindet. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
zu dem geplanten Bauvorhaben wird im Baugenehmigungsverfahren durch die
Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung
zweier Schleppdachgauben auf Grundstück Fl. Nr. 55, Rhönstraße 31, Gemeinde
Schönau a. d. Brend gemäß vorgelegter Eingabeplanung.
Eine Befreiung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung wird
hinsichtlich der Ausführung der Gauben als Gaubenband erteilt. Die
sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.
Das Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 58 der Bayerischen Bauordnung ist
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |