Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung zweier Schleppdachgauben auf dem bestehenden Gebäude ohne Änderung des Hauptdaches in Höhe und Form auf Grundstück, Fl. Nr. 55, Rhönstraße 31, Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem bestehenden Wohngebäude zur Schaffung von weiterem Wohnraum zwei Schleppdachgauben mit jeweils einer Länge von 8 m zu errichten.

 

Das Grundstück befindet sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK), die Gestaltungssatzung und die Stellungnahme des Sanierungsberaters.

 

Eine Sanierungsberatung durch Herrn Halboth fand am 09.05.2022 statt. Gemäß Protokoll empfiehlt der Sanierungsberater die Dachgaubenelemente in der Fensterfläche mit stehenden Formaten zu planen. Die Bestandsfenster sind von der aktuellen Fenstergröße her betrachtet nur bedingt geeignet, diese als zweiflüglige Fenster entsprechend Gestaltungssatzung auszuführen. Aufgrund der bestehenden siebziger Jahre Formate (nahezu quadratisch) bestehen seitens des Sanierungsberaters kein gestalterischer Anspruch auf konstruktive Sprossenelemente.

 

Die Gestaltungssatzung sieht für Gauben in § 6 Abs. 3 folgende Regelungen vor:

Die Gesamtlänge der Dachaufbauten auf einer Gebäudeseite darf 2/3 der Firstlänge des Hauptdaches nicht überschreiten. Die Gauben sind mit einer Breite von 8 m bei einer Gesamtlänge des Hauses von 12 m vorgesehen. Die 2/3-Regelung wurde somit komplett ausgeschöpft.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 Gestaltungssatzung sind Gauben in einem stehenden Format auszuführen. Eine Abweichung hiervon ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalls zulässig.

 

Die beiden Gauben sind jedoch im liegenden Format vorgesehen. Um das Vorhaben zu verwirklichen ist die Erteilung einer Befreiung von dieser Vorschrift der Gestaltungssatzung erforderlich.

 

Der Planer gibt an, dass einzelne stehende Gauben nicht zur beabsichtigten Wohnraumeinteilung passen und auch die Kosten bei einzelnen Gauben etwa 60% höher liegen. Das Gaubenband soll sich gem. Planer optisch gut an das gegebene Hausdach anpassen.

 

Die Dachgauben sind mit Stehfalzblech in braun sowie roter Ziegeleindeckung geplant.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Um- und Anbaumaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.

 

Die Errichtung von Dachgauben zur Errichtung von Wohnzwecken kann gem. Art. 58 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wird jedoch die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens empfohlen, da eine Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften notwendig sein wird.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Das Bauvorhaben bedarf zudem einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes, da sich das Grundstück im Bereich „Ensemble Rhönstraße“ befindet. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu dem geplanten Bauvorhaben wird im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung zweier Schleppdachgauben auf Grundstück Fl. Nr. 55, Rhönstraße 31, Gemeinde Schönau a. d. Brend gemäß vorgelegter Eingabeplanung.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung wird hinsichtlich der Ausführung der Gauben als Gaubenband erteilt. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.

 

Das Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 58 der Bayerischen Bauordnung ist durchzuführen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10