Sitzung: 21.03.2023 GSB/004/2023
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Erstellung
eines Doppelstabmattenzauns auf dem Grundstück Fl. Nr. 1890/21, Talblick 18 in Burgwallbach
vorgelegt.
Die Bauherren beabsichtigen einen Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe
von 1,60 m und einer Länge von ca. 35 m entlang der Straßenseite zu errichten.
Der Zaun soll ab der Holzhalle bis zur Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 1890/22
errichtet werden. Als Begründung für die beantragte Befreiung teilt der
Antragsteller mit, dass die Einzäunung für den Hund benötigt wird. Die Hecke
alleine hält den Hund nicht zurück. Aktuell dringt
der Hund durch die Hecke und kann so schlecht beaufsichtigt werden.
Bei der Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben
nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a) der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Das Grundstück Fl. Nr. 1890/21 liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes "Beiderseits der Schönauer Straße".
Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1971 sieht vor, dass Einfriedungen an Straßen
eine Höhe von 0,80 m über der Gehsteig-Hinterkante nicht überschreiten dürfen.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist deshalb eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Höhe der Einfriedung
erforderlich.
Auch bei der bestehenden Thuja-Hecke handelt es sich aufgrund ihrer
Beschaffenheit um eine Einfriedung. Sie grenzt das Grundstück nach außen z. B.
vor Einblick ab. Somit sind auch für die Hecke die Festsetzungen des
Bebauungsplans grundsätzlich bindend.
Im geplanten Bereich befindet sich kein im Bebauungsplan festgesetztes Sichtdreieck.
Durch die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns ändert sich die Sicht für den
fließenden Verkehr nicht wesentlich. Durch die hoch gewachsene Thuja-Hecke ist
die Sicht in den Einmündungsbereich jedoch stark eingeschränkt.
Seitens der Verwaltung wird darauf
hingewiesen, dass bei Erteilung einer Befreiung auch weitere Anfragen
hinsichtlich der Höhe von Einfriedungen im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans entsprechend zu entscheiden sind (Präzedenzfall).
Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Der Gemeinderat erörtert den Sachverhalt auch anhand von Bildmaterial
der umgebenden Bebauung. Im Hinblick auf die Vorgaben des Bebauungsplans und
die Einfriedung des Grundstücks im Bestand wird eine Entscheidung über den
Antrag zurückgestellt. Frau Bürgermeisterin Rahm wird beauftragt ein Gespräch
mit dem Antragsteller zu führen und die Aufrechterhaltung des Antrages zu
hinterfragen.