Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Erstellung eines Doppelstabmattenzauns auf dem Grundstück Fl. Nr. 1890/21, Talblick 18 in Burgwallbach vorgelegt.

 

Die Bauherren beabsichtigen einen Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe von 1,60 m und einer Länge von ca. 35 m entlang der Straßenseite zu errichten. Der Zaun soll ab der Holzhalle bis zur Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 1890/22 errichtet werden. Als Begründung für die beantragte Befreiung teilt der Antragsteller mit, dass die Einzäunung für den Hund benötigt wird. Die Hecke alleine hält den Hund nicht zurück. Aktuell dringt der Hund durch die Hecke und kann so schlecht beaufsichtigt werden.

 

Bei der Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a) der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1890/21 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes "Beiderseits der Schönauer Straße". Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1971 sieht vor, dass Einfriedungen an Straßen eine Höhe von 0,80 m über der Gehsteig-Hinterkante nicht überschreiten dürfen.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens ist deshalb eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Höhe der Einfriedung erforderlich.

 

Auch bei der bestehenden Thuja-Hecke handelt es sich aufgrund ihrer Beschaffenheit um eine Einfriedung. Sie grenzt das Grundstück nach außen z. B. vor Einblick ab. Somit sind auch für die Hecke die Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich bindend.

 

Im geplanten Bereich befindet sich kein im Bebauungsplan festgesetztes Sichtdreieck. Durch die Errichtung eines Doppelstabmattenzauns ändert sich die Sicht für den fließenden Verkehr nicht wesentlich. Durch die hoch gewachsene Thuja-Hecke ist die Sicht in den Einmündungsbereich jedoch stark eingeschränkt.

 

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass bei Erteilung einer Befreiung auch weitere Anfragen hinsichtlich der Höhe von Einfriedungen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans entsprechend zu entscheiden sind (Präzedenzfall).

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

 

Der Gemeinderat erörtert den Sachverhalt auch anhand von Bildmaterial der umgebenden Bebauung. Im Hinblick auf die Vorgaben des Bebauungsplans und die Einfriedung des Grundstücks im Bestand wird eine Entscheidung über den Antrag zurückgestellt. Frau Bürgermeisterin Rahm wird beauftragt ein Gespräch mit dem Antragsteller zu führen und die Aufrechterhaltung des Antrages zu hinterfragen.