Sitzung: 23.02.2023 GSB/003/2023
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Isolierte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans „Markberg“ zur Neueindeckung und
Fassadenverkleidung der Nebengebäude auf Grundstück Fl. Nr. 638, Gartenstraße 3
in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Die Bauherren möchten die Hallen und Garagen im rückwärtigen
Grundstücksteil bautechnisch und optisch modernisieren. Hierzu sollen die
Dächer neu eingedeckt (Trapezprofil, anthrazit, Analog des Haupthauses) und die
Fassaden mit Holz (heimische Lärche, natur) verkleidet werden (siehe beigefügte
Skizze).
Das Grundstück Fl. Nr. 638 liegt im Sanierungsgebiet der Gemeinde
Schönau, jedoch außerhalb des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung.
Weiterhin befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Markberg. Für das Vorhaben liegt ebenso ein Antrag auf sanierungsrechtliche
Genehmigung vor.
Laut Bebauungsplan ist die Dacheindeckung vorrangig mit Dachziegeln in
den Farben naturrot bis rotbraun auszuführen. In untergeordneten Teilbereichen
sind Kupfereindeckungen sowie Gründächer zulässig. Die Bekleidung der
Außenwände ist als Putz- oder Holzfassade auszuführen. Garagen und Nebengebäude
sind gestalterisch an den Hauptkörper anzugleichen. Bei gewerblichen Gebäuden
sind mit Metallverkleidungen sowohl im Dach- als auch Fassadenbereich zulässig.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist daher eine Isolierte Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig für die abweichende
Dacheindeckung (Trapezblech) und die Farbe der Dacheindeckung (anthrazit).
Als Begründung für die abweichende Dacheindeckung mit Trapezblech geben
die Antragsteller an, dass durch die niedrige Dachneigung der Halle
(<20Grad) eine Eindeckung mit Ton-Ziegeln nicht konform sei und der
Dachstuhl ansonsten steiler gestaltet werden müsste. Weiterhin ermöglicht eine Blecheindeckung eine
Einsparung von Dachlasten, um zusätzliche Dachflächen mit regenerativen
Energieerzeugern (Photovoltaik oder thermische Solaranlage) zu schaffen..
Begründung des Antragstellers für die abweichende Dachfarbe:
„Wir legen enorm viel Sorgfalt auf architektonisches und bauökologisches
Bauen. Wir haben das Haupthaus mit Hilfe eines Architektur-Büros mit wenig
äußerlichem Eingriff umgestaltet und gleichzeitig traditionell und modern
gestaltet. Dabei wurde heimische Lärche für die Fassade verwendet und
ökologisch gedämmt (Holzweichfaser). So entstand die Form und Farbgebung des
Haupthauses (Ortgänge, Fenster, Details in "anthrazit") - daran
müssen aus objektiven gestalterischen Gründen nun die Hallen anknüpfen. Diese
werden ebenfalls mit Lärche verkleidet und entsprechend optisch akzentuiert.“
Eine Sanierungsberatung hat bereits im August 2022 stattgefunden. Der
Sanierungsberater hat zur geplanten Maßnahme wie folgt Stellung genommen:
„Es handelt sich
hierbei um eine Sanierungsmaßnahme außerhalb des Satzungsbereichs. Da sich das
Gebäude in einer Randlage befindet und die betroffenen Neben- bzw.
Hintergebäude vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind, bestehen m.E.
keine Einwände gegen die geplante Dachdeckung mit Trapezprofil. Die Farbwahl
sollte entsprechend den Vorgaben der Satzung erfolgen (rot bis rotbraun). Wenn
möglich und verfügbar, sollten Trapezbleche mit niedriger Falzoptik und breiten
Scharen zur Verwendung kommen, die einer Stehfalzoptik am nächsten kommen.“
Die Anbringung einer Fassadenverkleidung ist verfahrensfrei nach Art. 57
Abs. 1 Nr. 11 e) Bayerische Bauordnung (BayBO), die Erneuerung der
Dacheindeckung ist als Instandhaltungsmaßnahme ebenso verfahrensfrei gem. Art.
57 Abs. 6 BayBO.
Seitens der Verwaltung könnte einer Befreiung für die Eindeckung mit
Trapezblech zugestimmt werden, da die betroffenen Neben- bzw. Hintergebäude vom
öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind und für gewerbliche Gebäude der
Bebauungsplan Metalleindeckungen ebenso möglich sind. Ein begrüntes Flachdach, was ebenso laut
Bebauungsplan zulässig wäre, ist nicht geeignet, sofern Photovoltaik
nachgerüstet werden soll.
Die weitere Befreiung für die Dachfarbe kann eher strittig gesehen
werden, da das Haupthaus auch in einem rotbraun gedeckt ist, sowie weitere
kleine Unterstellmöglichkeiten auf dem Grundstück ebenso eine rote Eindeckung
aufweisen. Die bisherige Eindeckung der Nebenanlagen ist rot.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Isolierte
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Markberg.
Die erteilten Befreiungen beziehen sich auf die Dacheindeckung mit
Trapezblech und die Farbe der Dacheindeckung in Anthrazit.
Der Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
7 |